Handwerker, Geschäftsreisende oder Monteure haben ähnliche Ansprüche an Monteurzimmer und -wohnungen, wie Sie an an Ihre Wohnung. Gesucht wird eine preiswerte und bequeme Übernachtungsmöglichkeit abseits der Heimat. Nach einem anstrengenden Arbeitstag sehnen sie sich nach einer gemütlichen Wohnung, in der sie sich für eine Zeit lang willkommen und zu Hause fühlen können.
Für Zeitarbeiter und Monteure gilt: Wo man sich wohlfühlt, dort bucht man gern immer wieder. Auch bei Zeitarbeitsfirmen spricht es sich schnell herum, wenn ihren Arbeitskräften gute und preiswerte Unterkünfte für Monteure mit einem verlässlichen Vermieter zur Verfügung stehen. Achten Sie daher beim Monteurzimmer vermieten darauf, den Ansprüchen der Monteure gerecht zu werden.
Eine normale Ferienwohnung können Sie getrost als Monteurzimmer vermieten. Die Ansprüche der Monteure ähneln denen der Feriengäste.
Wenn Sie ein Monzeurzimmer vermieten möchten, muss vorher die Rechtmäßigkeit der Vermietung von Wohnraum geklärt werden. Soll eine Nutzungsänderung des Wohnraums erfolgen, muss eine Prüfung durch die unteren Baurechtsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde stattfinden, deren Entscheidung Sie unbedingt schriftlich vorliegen haben sollten. Anders verhält es sich, wenn es sich nicht um eine Zweckentfremdung handelt, z.B. wenn der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ferienwohnung genutzt wurde. Gleiches gilt für leer stehende Wohnungen, die trotz großer Bemühungen nicht wieder vermietet werden konnten, oder Wohnraum, der modernisiert bzw. saniert wird. Informieren Sie sich in jedem Fall im Vorfeld über die aktuelle gesetzliche Lage.
Ist der Wohnraum, der als Monteurzimmer vermietet werden soll nicht Ihr Eigentum ist, muss eine Genehmigung des Eigentümers eingeholt werden, bevor es überhaupt zur Vermietung kommt. Die Genehmigung für eine Vermietung der Wohnung, ist dennoch nicht kompliziert. Eine Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen ist allerdings an viel Aufwand geknüpft. Desweiteren gelten noch weitere Voraussetzungen und Auflagen.
Monteurzimmer sind unter recht strengen Auflagen in Wohnhäusern erlaubt. Eine einheitliche Regelung hierfür existiert allerdings nicht. Mehrere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte haben entschieden, dass wichtige Kriterien die Voraussetzung für die Anerkennung als herkömmlicher Wohnraum sind. Eine solche Vermietung muss wenigstens zwei, manchmal auch drei Monate andauern. Im Haus selbst darf es keinen Service, wie Mahlzeiten oder eine ständig erreichbare Rezeption geben.
Errichtung, Änderung und Änderung der Nutzungsart einer baulichen Anlage ist laut der Bauordnungen der Länder generell genehmigungspflichtig – auch wenn keine bauliche Veränderung geplant ist. Soll der Wohnraum an einen stetig wechselnden Personenkreis als Monteurzimmer vermietet werden, ist ein Nutzungsänderungsantrag bei der örtlich zuständigen unteren Baurechtsbehörde – die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder das Landratsamt – zu stellen bzw. ist diese über die Notwendigkeit zu informieren.
Zum Schutz von erschwinglichen Wohnraum gibt es in einzelnen Großstädten in Deutschland das sogenannte Zweckentfremdungsgesetz. Das umfassende Gesetz verbietet, dass Wohnraum als Ferienwohnung oder für die gewerbliche Zimmervermietung genutzt wird. Auch bauliche Veränderungen in der Art, dass der Wohnraum nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist und die Nutzung nur als Büro oder Gewerbefläche möglich ist, ist verboten. Auch ein Leerstand von Wohnraum über sechs Monate oder dessen Abriss ist nicht genehmigt.
Bei einer zeitweisen Vermietung von Monteurzimmern wird üblichweise ein Mietvertrag geschlossen. Im Mietvertrag zwingend aufgeführt werden, muss das zu bewohnende Mietobjekt – in einem Mehrfamilienhaus auch zwingend die genaue Wohneinheit, die jeweiligen Vertragspartner, der Mietpreis, die Zahlungstermine und die Dauer der Anwesenheit des Monteurs. Sonstige Rechte und Pflichten eines Mietvertrags für beide Parteien ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen. Bei sehr kurzen Aufenthalten, kann der Bedarf eines Mietvertrages auch entfallen.
Normalerweise liegt bei der Vermietung des Eigentums als Monteurzimmer keine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Vermietung gilt zwar als Gewerbe, da eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, allerdings gilt die Vermietung von Wohnungen in Wohnhäusern als Form der privaten Vermögensverwaltung. Übersteigt jedoch der jährliche Gewinn 24.000 Euro, kann eine Gewerbepflicht dennoch vorliegen, da Sie nicht mehr als Kleinunternehmer gelten.
Auf externe Vermittler für Ihre Monteurzimmerohnung müssen Sie jedoch verzichten, die in Ihrem Namen schriftliche Mietverträgen schließt sowie Werbung übernimmt, denn dann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Übernehmen Sie dies selbst, umgehen Sie die Gewerbepflicht. Natürlich können Sie selbst Werbung für Ihre Monteurzimmer machen, z.B. indem Sie diese in Portalen anpreisen. Eine preiswerte Möglichkeit ist das Premium-Paket bei monteurzimmersuche.de
Mit der Vermietung eines Monteurzimmers soll Geld verdient werden – daher muss dieses Einkommen auch entsprechend versteuert werden. Bis zu einem gewissen Freibetrag fallen jedoch keine Steuern an. Die Art der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen dennoch beim zuständigen Finanzamt angegeben werden.
Für gewöhnlich müssen für Vermietung von Monteurzimmern, Monteurwohnungen und auch kompletten Grundstücken keine Umsatzsteuern gezahlt werden. Dennoch fallen in durch Ausnahmen der allgemeingültigen Gesetze in Deutschland manchmal doch Umsatzsteuer an, die gezahlt werden müssen.
Es empfielhlt sich also in jedem Falle einen Fachanwalt oder auch einen Steuerberater zu konsultieren, der Sie über die regionalen Gesetze informieren und beraten kann. Vor allem in der Anfangsphase, wenn der Vermieter noch keine Erfahrung mit einer Vermietung von Monteurzimmern hat, ist dies anzuraten.
Beachten Sie die voranstehenden Informationen steht Ihrem Vorhaben, Monteurzimmer zu vermieten nichts mehr im Wege.
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